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   BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92   

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https://dejure.org/1992,2718
BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92 (https://dejure.org/1992,2718)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1992 - 1Z BR 84/92 (https://dejure.org/1992,2718)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - 1Z BR 84/92 (https://dejure.org/1992,2718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträglicher Wegfall des als Erben eingesetzten Ehegatten; Voraussetzungen zur Einsetzung eines Ersatzerben; "Geliebte" als nahestehende Person des Erblassers; Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei Verfahren vor dem Nachlassgericht; Nachprüfbarkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 459
  • FamRZ 1993, 1496
  • Rpfleger 1993, 325
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92
    Da die Vorschrift des § 2069 BGB auf den nachträglichen Wegfall des als Erben eingesetzten Ehegatten eines Erblassers keine entsprechende Anwendung findet, käme eine ersatzweise Berufung (§ 2096 BGB ) der Beteiligten zu 1 nur dann in Betracht, wenn dem Testament vom 15.3.1963 im Weg der ergänzenden Auslegung entnommen werden könnte, der Erblasser hätte sie als Ersatzerbin eingesetzt, wenn er mit dem Vorversterben ihrer Mutter gerechnet hätte (vgl. zu allem BayObLGZ 1988, 165/167 f. m. w. Nachw.).

    Es ist deshalb zu ermitteln, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Verwandte hatte, die als gesetzliche Erben in Betracht kamen, weil kaum anzunehmen ist, dass ein Erbrecht des Fiskus (vgl. §§ 1936, 1964 BGB ) in seinem Interesse gelegen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165/170).

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92
    Nach der Lebenserfahrung, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist (BayObLGZ 1982, 159/164), ist es für einen Testierenden von Interesse, wer im Fall der Unwirksamkeit einer letztwilligen Erbeinsetzung kraft Gesetzes an die Stelle des Bedachten treten würde.
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 25 Wx 78/16

    Gegenstandswert eines Erscheinsverfahrens

    a.Obwohl das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Geltung der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Vollständigkeit seiner Ermittlungen trägt, enthebt dies die Beteiligten nicht von der Verpflichtung, die eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast) (vgl. BGHZ 16, 378, 383; BayObLG NJW-RR 1993, 459; OLG Hamm Rpfleger 1984, 316; OLG Köln FGPrax 2002, 52, Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl., § 26 FamFG, Rdn. 20 m. w. Nachw.).
  • AG Bamberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21

    Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten des Abkömmlings der als Erbin

    Zur Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden (BayObLG NJW-RR 1993, 459/460; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.06.2013 - 3 Wx 15/13 - Rn. 25, juris = BeckRS 2013, 16700).
  • BayObLG, 08.02.1996 - 1Z BR 157/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    b) Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments sind dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen, weil es nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und deshalb den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat (§ 2358 Abs. 1 , § 2361 Abs. 3 BGB , § 12 FGG ; vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1496, 1497).

    1 Z 47/87">BayObLGZ 1988, 165, 167 und KG MDR 1954, 39, jeweils für Kinder des eingesetzten Ehegatten; BayObLG FamRZ 1993, 1496 für das Kind der späteren Ehefrau; vgl. auch OLG Frankfurt ZEV 1995, 457 mit Anmerkung Skibbe sowie Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. Rn. 24 und MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. Rn. 28, jeweils zu § 2069).

  • OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12

    Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages: Berufung des Ehegatten des kinderlos

    Da es auf den hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt, können spätere Handlungen oder Äußerungen des Erblassers nur zusätzliche Indizien dafür sein, wie er im damaligen Zeitpunkt verfügt hätte (BayObLG NJW-RR 1993, 459).
  • BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit

    Hierzu gehört auch die ergänzende Auslegung (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1234 und NJW-RR 1993, 459), mit der Veränderungen Rechnung getragen werden kann, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung (hier 1966) und den hier maßgeblichen Erbfällen von 1989 und 1993 ergeben haben und die von den Parteien des Erbvertrags nicht vorausgesehen wurden.
  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

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  • BayObLG, 25.08.2000 - 1Z BR 15/00

    Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

    Zu ihnen kann auch eine Lebensgefährtin des Erblassers gehören, insbesondere dann, wenn es sich um eine tiefergehende und auf Dauer angelegte Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft handelt (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1496/1497).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1998 - 3 W 116/98

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • AG Amberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21

    Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten

    Zur Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden (BayObLG NJW-RR 1993, 459/460; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.06.2013 - 3 Wx 15/13 - Rn. 25, juris = BeckRS 2013, 16700).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99

    Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

    Da es auf den hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt, können spätere Handlungen oder Äußerungen des Erblassers nur zusätzliche Indizien dafür sein, wie er im damaligen Zeitpunkt verfügt hätte (BayObLG NJW-RR 1993, 459 ; Staudinger/Otte Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 94; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 21 und 48 f.).
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